Verantwortungsraum Internet

Spätestens die nur noch schwer steuerbare Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken rückt die Erkenntnis in das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit, dass es hier ebenso klarer Regeln und Verantwortlichkeiten bedarf wie in der Offline-Welt. Auch hier sind allgemein verbindliche Regeln,  ein der digitalen Realität angepasstes Rechts- und Wertesystem notwendig, das die Verantwortung der verschiedenen Akteure klärt. Kurz: Wir müssen das Internet als  „Verantwortungsraum“ verstehen und behandeln.  

Ohne die Künstlerinnen und Künstler und ohne die Musik, für die sie stehen, wäre nicht nur unser Leben, sondern auch das Internet ein ganzes Stück leerer und die Plattformen um viele Angebote ärmer. So gesehen kann eigentlich nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass Plattformen, die ihre Geschäfte mit den Produkten der Kultur- und Kreativwirtschaft machen, Lizenzen bei den Schöpfer:innen dieser Produkte erwerben müssen und sie damit an den Gewinnen beteiligen.

  • Digital Services Act (DSA)

    Mit der EU-Verordnung über die digitalen Dienste (DSA Digital Services Act) sollen Bürgerinnen und Bürger und deren Grundrechte im Internet besser geschützt und insbesondere Hass und politische Radikalisierung eingedämmt werden. Das Gesetz erleichtert die Entfernung illegaler Inhalte und schützt die Grundrechte der Nutzer:innen – etwa die Meinungsfreiheit – im Internet. Außerdem soll es laut der EU-Kommission für eine strengere Beaufsichtigung von Online Plattformen sorgen, insbesondere von Plattformen, die mehr als zehn Prozent der EU Bevölkerung erreichen. Die Ausführung der Verordnung in Deutschland wird mit Spannung erwartet, weil sie einige Rechtsbereiche überschreiben wird.

  • Digital Markets Act

    Die EU-Verordnung für die Digitalen Märkte (DMA Digital Markets Act) stellt sicher, dass es auf den großen Online-Plattformen, den so genannten „Gatekeepern“, fair zugeht. Es legt Kriterien fest, mit denen diese Online-Plattformen als „Gatekeeper“ eingestuft werden, und löst damit Verbote und Gebote aus, an die sich diese Plattformen zum Schutz eines fairen Wettbewerbs zu halten haben.

  • Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

    Seit dem 1. August 2021 gilt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, welches die Pflichten von Diensteanbietern im Internet regelt und welche die EU-DSM-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt (Digital-Single Market Directive). Das Gesetz hat einige gute Elemente geschaffen, wie bspw. die Pflicht von sog. Online-Content-Sharing-Service-Plattformen (auch: OCSSPs oder UGC-Plattformen genannt), die von ihnen bereitgestellten Inhalte zu lizenzieren. Auch hat sich mit dem Gesetz die Haftung dieser Plattformen verschärft und es wurde zugleich die Haftung der Endnutzer:innen erleichtert.

     

    Zusätzlich haben diese nun das Recht, von den Plattformen die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verlangen. Wenig Augenmaß hat der Gesetzgeber allerdings aus Sicht vieler Rechteinhaber bei der Einführung der Direktvergütungs-Ansprüche gezeigt, mit der in bestehende Lizenzverhältnisse zu Ungunsten der Rechteinhaber – das heißt sowohl der Künstler:innen wie auch der Musik-Unternehmen – eingegriffen wird. Vielleicht noch übergriffiger ist die Konstruktion der mutmaßlich erlaubten Nutzungen, mit der entgegen aller internationaler Regelungen eine Art neue Schranke im Urheberrecht geschaffen wurde und die es Endnutzer:innen bspw. ermöglichen soll, zeitlich auf 15 Sekunden beschränkte Elemente zunächst frei zu nutzen. Angesichts der Wertigkeit auch kleinster Schnipsel und Tonfetzen, wurde diese Regelung stark kritisiert und Mitgliedsfirmen des BVMI haben gegen diese Bestimmungen eine Verfassungsbeschwerde eingelegt.