
GRUNDLAGEN
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Grundlagen
Der Bundesverband Musikindustrie e. V. (BVMI) vertritt die Interessen von Musikunternehmen häufig „Labels“ oder „Plattenfirmen“ genannt. Basierend auf § 85 des Urheberrechts-Gesetzes („UrhG“) werden diese Unternehmen traditionell als „Tonträgerhersteller“ bezeichnet. Dabei unterliegt der Begriff „Tonträger“ einer permanenten Veränderung und der Terminus „Tonträgerhersteller“ wird sicher nicht mehr vollständig der immer komplexer werdenden Rolle dieser Unternehmen gerecht, zumal darin noch sehr stark der physische Herstellungsbegriff anklingt. Die Tonträgerhersteller sind von den Musikverlagen zu unterscheiden, die im wesentlichen Rechte an Text und Komposition, aber nicht an den Tonaufnahmen wahrnehmen.
Tonträgerhersteller sind zum einen Lizenznehmer und Rechteerwerber (denn sie benötigen zur Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen sowohl die Nutzungsrechte der ausübenden Künstler:innen als auch der Komponist:innen und Autor:innen), zum anderen sind sie Rechteinhaber (an originär bei ihnen entstehenden Tonträgerherstellerrechten als auch an abgeleiteten, insbesondere von ausübenden Künstler:innen erworbenen Rechten). Sie sind deshalb im physischen Bereich Lizenznehmer der GEMA, deren Aufgabe es ist, die ihr übertragenen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche der Urheber:innen wahrzunehmen. Daneben sind sie zugleich Wahrnehmungsberechtigte der Verwertungsgesellschaft GVL, die den Tonträgerherstellern und ausübenden Künstler:innen zugewiesene Vergütungsansprüche wahrnimmt.
Bei dem Erwerb der Rechte durch die Tonträgerhersteller lässt sich in der Regel zwischen den Konstellationen „Künstlervertrag mit korrespondierendem Produzentenvertrag“ und dem „Bandübernahmevertrag“ unterscheiden. Im Falle des Künstlervertrags stellt der Künstler/ die Künstlerin u.a. seine Leistungsschutzrechte exklusiv bereit, während das Unternehmen als wirtschaftlicher Produzent die Produktion bei einem sogenannten künstlerischen Musikproduzenten in Auftrag gibt. Im Rahmen eines Bandübernahmevertrags stellt der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin die fertige Aufnahme bereit und lizenziert die Leistungsschutzrechte der Künstler:innen sowie die Tonträgerherstellerrechte exklusiv an das Unternehmen. Die so erworbenen Rechte werden von den Tonträgerherstellern dann gegebenenfalls an Dritte weiterlizenziert – beispielsweise im Rahmen von Vereinbarungen mit Online-Diensten. Daneben übernimmt das Label unter anderem Marketing, Promotion und Vertrieb. Insgesamt nehmen die Tonträgerhersteller eine zentrale Position im Ökosystem der Musikwirtschaft ein.
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Musik als Wirtschaftsgut
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Urheber- und Leistungsschutzrecht: Grundsätzliche Mechanik