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Sigrid Herrenbrück
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Zur Diskussion um das Album „JBG3“ von Kollegah & Farid Bang sowie zum Beschluss des ECHO-Beirats

Verbale Provokationen sind ein Wesensmerkmal des Genres Battle-Rap und unterliegen, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der künstlerischen Freiheit. Die jeweiligen Songs kann und soll man selbstverständlich kritisch hinterfragen. Denn dazu ist Kunst schließlich auch da: Gesellschaft zu provozieren und ihr einen Spiegel vorzuhalten. Und natürlich gibt es immer wieder Zweifelsfälle, in denen die Grenzen der künstlerischen Freiheit möglicherweise überschritten werden.

Für die Prüfung solcher Zweifelsfälle hat der Vorstand des Bundesverbandes Musikindustrie vor einigen Jahren den ECHO-Beirat ins Leben gerufen, der vom Vorstand eingeschaltet werden kann. Als ein von der Branche unabhängiges Gremium beurteilt der ECHO-Beirat – unter Abwägung der künstlerischen Freiheit – die Vereinbarkeit eines Werkes mit grundlegenden gesellschaftlichen Normen und entscheidet, ob ein Künstler mit dem zur Diskussion stehenden Produkt von der Nominierung ausgeschlossen werden soll.

Nach sorgfältiger Befassung mit dem Gesamtprodukt „JBG3“ von Kollegah & Farid Bang hat der ECHO-Beirat mehrheitlich entschieden, dass im Song „0815“ der Bonus-EP „§ 185“ die künstlerische Freiheit nicht so wesentlich übertreten wird, dass ein Ausschluss gerechtfertigt wäre – auch, wenn es sich um einen Grenzfall handelt. 

Das Album bleibt somit für den ECHO nominiert. Daneben wird auch ein Live-Auftritt der beiden sehr erfolgreichen Künstler stattfinden.


Wolfgang Börnsen, Sprecher des ECHO-Beirats:


„Bei der Nominierung der Künstler ‚Kollegah & Farid Bang‘ mit dem Album ‚Jung Brutal Gutaussehend 3‘ für den ECHO handelt es sich um einen absoluten Grenzfall zwischen Meinungs- und Kunstfreiheit und anderen elementaren Grundrechten. Wir stellen fest, dass dieses Album nicht auf dem Index der Bundesprüfstelle steht, schließen aber nicht aus, dass es noch eine behördliche Befassung geben sollte. Die Wortwahl einiger Texte, wie bei dem Titel ‚0815‘ auf der Beilage-EP ‚§ 185‘, ist provozierend, respektlos und voller Gewalt. Sie als Stilmittel des Battle-Raps zu verharmlosen, lehnen wir ab und möchten an dieser Stelle unsere deutliche Missbilligung gegenüber der Sprache und den getroffenen Aussagen unterstreichen.
 
Nach intensiver und teilweise kontroverser Diskussion sind wir dennoch mehrheitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass ein formaler Ausschluss nicht der richtige Weg ist. Wir nehmen wahr, dass nicht nur in der Musik, sondern auch in anderen Bereichen der Kultur, wie in Film, Theater und Malerei, eklatante Tabubrüche zunehmend zu den Merkmalen der Kunstfreiheit gehören. Auch sehen wir, dass Hass und Gewalt im gesamten medialen Umfeld zunehmen. Wir halten diese aktuelle Entwicklung in unserer Gesellschaft für bedenklich und falsch und beobachten mit großer Sorge die Aufwärtsspirale, die sich auch in der verbalen Missachtung von Gesetzen ausdrückt. Deshalb appellieren wir an die politisch wie gesellschaftlich Verantwortlichen in unserem Land, eine ernsthafte Debatte über die Bedeutung und den Deutungsrahmen der Kunst- und Meinungsfreiheit zu führen. Es gilt, über alle Medienformen hinweg eine Institution zu bestimmen, die eine Plattform zur Auseinandersetzung mit diesem Thema schafft. Die Problematik, die an diesem Fall deutlich wird, reicht weit über den Musikpreis ECHO hinaus. Es ist eine Debatte, die die gesamte Gesellschaft betrifft. Wir sind bereit, uns aktiv an dieser Auseinandersetzung zu beteiligen.
 
Den Ausschluss des Albums ‚JBG3‘ von einer etwaigen Zuerkennung eines Preises empfiehlt der Beirat jedoch mehrheitlich nicht.“



Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI:

„Meinungs- und Kunstfreiheit sind zentrale gesellschaftliche Errungenschaften. Ihr Schutz ist deshalb von höchster Bedeutung. Es gibt jedoch Fälle, die nicht von diesen Freiheiten gedeckt sind. Um solche Fälle in einem kompetenten Gremium zu diskutieren, haben wir seinerzeit für den ECHO einen unabhängigen Beirat ins Leben gerufen. Mit Blick auf ‚JBG3‘ hat sich dieser nicht für einen Ausschluss von der Nominierung entschieden. Wir respektieren die Entscheidung, auch wenn die Sprache dieses Albums nicht unsere ist und wir Verständnis dafür haben, dass es viel Betroffenheit gibt. Es sollte dabei allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass der ECHO ein Preis ist, der auf Verkaufszahlen basiert. Die aktuelle Diskussion entzündet sich insofern am wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts, also an der Wirkung und nicht an der Ursache. Es kann aber nicht Aufgabe eines Wirtschaftsverbandes sein, freiverkäufliche Produkte im Nachhinein zu be- oder entwerten. Wir folgen der Anregung des Beirats, uns an einer ernsthaften Debatte über den Wert und die Grenzen von Kunst- und Meinungsfreiheit zu beteiligen, damit dieses wichtige Thema nicht nur in einer zunehmend affektgetriebenen Medienwelt rund um den ECHO diskutiert wird.“


Entscheidend ist aus Sicht des BVMI, angesichts der immer zahlreicher werdenden medialen Flächen für Inhalte und Botschaften aller Art, die generelle Befähigung jedes Einzelnen, diese Inhalte zu bewerten und einzuordnen. Wer in der Lage ist zu abstrahieren und zu verstehen, wo eine zugespitzte Darstellung Teil der Sprache, der Ikonographie eines bestimmten Genres ist, der kann das auch dechiffrieren.

Einer Gesellschaft, die sich ihre Freiheit und ihre Vielfalt erhalten möchte, bleibt nichts anderes übrig, als sich immer wieder auch selbst in der Wahrnehmung zu schulen. Solange beispielsweise eine bestimmte Musik den persönlichen Geschmack vieler trifft, wird sie ihren Weg zu den Fans finden und sich verkaufen. Der BVMI ist jedoch nicht in der Rolle, auf Basis von persönlichem Geschmack, einer in einigen Fällen sicher berechtigten persönlichen Betroffenheit oder durch eine eigene inhaltliche Bewertung darüber zu entscheiden, was sein darf und was nicht. Das ist letztlich der Bundesprüfstelle zum einen und den Gerichten zum anderen vorbehalten.