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Urteil: Provider muss Zugang zu urheberrechtsverletzender Website sperren
BVMI: „Weitere Rechtssicherheit für Rechteinhaber, auch im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher“
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München im Rechtsstreit mehrerer Tonträgerhersteller gegen die Telekom Deutschland GmbH. Das LG München hat am vergangenen Freitag entschieden, dass die Telekom, die als Internet Service Provider den Zugang zu nachweislich urheberrechtsverletzenden Websites wie goldesel.to ermöglicht, den Zugang zu der Website mittels DNS-Blocking sperren muss. Erstmals ist dies in einem Hauptsacheverfahren entschieden worden. Das Urteil steht in einer Reihe mit der aktuellen Rechtsprechung des OLG München, nach der Vodafone den Zugang zu der illegalen Webseite kinox.to sperren muss.
Strukturell rechtsverletzende Webseiten verfügen in der Regel über kein Impressum und keine zustellungsfähige Adresse. Den Betreibern geht es darum, rechtsverletzende Inhalte anzubieten, um damit einen hohen Internet-Traffic und Werbeerlöse durch das Schalten von Werbebannern etc. zu generieren.
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: „Das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum ist nur bei einem Zusammenspiel verschiedener effektiver Maßnahmen erfolgreich. Das Sperren des Zugangs zu rechtsverletzenden Websites ist ein wichtiger Baustein, um solche Rechtsverletzungen einzudämmen – gerade wenn andere Maßnahmen an ihre Grenzen stoßen. Es ist sehr erfreulich, dass hier die Chance genutzt wurde, mehr Rechtssicherheit für die Rechteinhaber zu schaffen. Im Übrigen ist das auch im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, die über solche Angebote in die Irre geführt werden. In vielen anderen Ländern wird die Methode von Zugangssperren zu strukturell rechtswidrigen Seiten bereits vielfach mit Erfolg angewendet.“
Englische Version <link http: www.musikindustrie.de external-link-new-window external link in new>hier.