KONTAKT

Sigrid Herrenbrück
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
+49.30.59 00 38-44

Rechtsdurchsetzung: 2018 Positives gleich in mehreren Fällen

Rechte durchzusetzen ist und bleibt ein oft langwieriger Prozess. Wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig ist die Musikindustrie davon abhängig, mit Rechten handeln zu können. Das führt zu einer ebenso offensichtlichen wie oft unterschätzten Schlussfolgerung: Der Wert der Rechte hängt für die Rechteinhaber und für den Markt davon ab, wie gut sie sich durchsetzen lassen. Nicht wenige Verfahren beschäftigen uns viele Jahre - „Metall auf Metall“ etwa begleitet uns seit Ende der 1990er. Dennoch: Was lange währt, wird manchmal ganz gut. In diesem Jahr hat es gleich in mehreren Fällen positive Entwicklungen für die Rechteinhaber gegeben. Das gilt für verschiedene Haftungsfragen – hier ist eine gewisse Tendenz der Rechtsprechung zu erkennen, Digitale Dienste und Nutznießer stärker in die Verantwortung zu nehmen -, aber auch vorerst für die Definition der Exklusivrechte.  Unten findet sich ein Streifzug durch einige aus Sicht der Kreativen und ihrer Partner zentrale Verfahren in 2018:

Schutz der Exklusivrechte: Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 12. Dezember 2018 (C-476/17) dem EuGH empfohlen zu entscheiden, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte eines Tonträgerherstellers darstellt, wenn es ohne dessen Erlaubnis erfolgt. Der BVMI sieht hierin ein wichtiges Bekenntnis für den Schutz von Exklusivrechte. Sollte der EuGH dieser Linie folgen, wird das zu mehr Klarheit im Lizenzgeschäft führen. Die Pressemeldung des BVMI hierzu findet sich <link http: www.musikindustrie.de news-detail controller news action detail erfreuliche-klarheit-zugunsten-des-geistigen-eigentums-und-der-rechte-der-tontraegerhersteller external-link-new-window external link in new>hier.

Haftung von Streamripping-Diensten: Das OLG München (Az. 29 U 3619/17) hat am 22. November 2018 im Verfahren der Sony Music GmbH gegen den Streamripping-Dienst MusicMonster.FM entschieden, dass der Dienst rechtswidrig und unlizenziert ist. Die Betreiber können sich nicht auf die Privatkopieausnahme berufen und sind daher verpflichtet, die Konvertierung besagter Titel zu unterlassen. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei immer deutlicher zwischen legitimen und illegitimen Geschäftsmodellen. Das Oberlandesgericht München schafft dadurch mehr Klarheit in Bezug auf die Haftung von Streamripping-Diensten. Der BVMI hat die Entscheidung als wichtiges Urteil für die Musikindustrie in seiner <link http: www.musikindustrie.de news-detail controller news action detail olg-muenchen-schafft-klarheit-in-bezug-auf-die-haftung-von-streamripping-diensten external-link-new-window external link in new>Pressemeldung begrüßt.
 
Haftungsverschärfung für Internetplattformen: Insgesamt tendieren auch die deutschen Gerichte dazu, Internetdienste verstärkt in die Verantwortung zu nehmen, wie dies der EuGH bereits in den wegweisenden Entscheidungen “Filmspeler” (C-257/15) und “The Pirate Bay” (C-610/15) aufgezeigt hatte. In Sachen Uploaded hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2018 (BGH I ZR 55/17) entschieden, aufgrund der Verfahren der Musikindustrie, der Filmindustrie, der Buchverlage und der GEMA die Verfahren auszusetzen und dem EuGH mehrere Fragen vorzulegen. Es geht in den BGH-Verfahren insbesondere um die Grundsatzfrage einer Haftung von Sharehoster-Diensten wie Uploaded. Ziel der Verfahren ist die gerichtliche Anerkennung einer Täterhaftung von Sharehostern und die gerichtliche Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) diesbezüglich entscheiden wird. Vieles spricht angesichts der Ausgestaltung des Dienstes für eine Haftung, da das Geschäftsmodell von Sharehoster-Diensten wie Uploaded darauf angelegt ist, massenhaft Urheberrechtsverletzungen im Internet aktiv zu fördern (s. auch <link http: www.musikindustrie.de news-detail controller news action detail bgh-legt-fragen-zur-haftung-eines-sharehoster-dienstes-dem-eugh-vor external-link-new-window external link in new>Pressemeldung des BVMI). Ein weiteres für die Musikindustrie zentrales Verfahren zur Plattformhaftung Von YouTube hat der BGH (BGH I ZR 140/15) ebenfalls dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Websiteblocking: Erfreulicherweise hat am 1. Februar 2018 hat das Landgericht München I  (7 O 17752/17) erstmals eine Website-Sperrverfügung zugunsten der Filmindustrie auf Grundlage des Urheberrechts erlassen. Die Verfügung bezog sich auf die Streaming-Webseite kinox.to. Diese Entscheidung wurde mit Entscheidung vom 14. Juni 2018 vom Oberlandesgericht München (29 U 732/18) bestätigt und stellt die erste Website-Sperrverfügung nach Urheberrecht dar. Grundlage für diesen Erfolg war insbesondere auch das vom BVMI geführte Hauptsacheverfahren in Sachen Goldesel.to (I ZR 174/14), in dem der BGH ebenfalls eine grundsätzlich Verpflichtung eines Access-Providers bei strukturell rechtsverletzenden Inhalten anerkannt hatte. (S. <link http: www.musikindustrie.de news-detail controller news action detail bvmi-begruesst-die-grundsaetzliche-anerkennung-der-haftung-warnt-aber-vor-luecken-bei-der-rechtsdur external-link-new-window external link in new>Pressemitteilung des BVMI vom 26. November 2015.) Es bleibt zu hoffen, dass die durch das 3. TMG-Änderungsgesetz entstandenen Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsgrundlage solcher Sperranordnungen ausgeräumt werden. Gerade in Bereichen, in denen Betreiber strukturell rechtsverletzenden Websites ohne Impressum im Netz agieren und bei eine gerichtlichen Inanspruchnahme des Host-Providers sofort zu einem anderen wechseln, stellen solchen Anordnungen das letzten Mittel dar, um Rechtsverstöße im Internet zu beheben.
 
Eindämmung der physischen Piraterie: Ein Auftraggeber illegaler Tonträger wurde vom Landgericht Stuttgart bereits im Februar 2018 zu einer Haftstrafe von 5½ Jahren verurteilt. Sämtliche der ca. 1,4 Millionen sichergestellten Tonträger (CDs, DVDs und Vinylschallplatten) wurden vernichtet. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der BGH die gegen das Urteil eingelegte Revision mit Beschluss vom 29. August 2018 (Az. 1 StR 278/18) als unbegründet zurückgewiesen hat. (<link http: www.musikindustrie.de news-detail controller news action detail auftraggeber-illegaler-tontraeger-zu-mehreren-jahren-haft-verurteilt external-link-new-window external link in new>Hier geht es zur Pressemeldung des BVMI.) In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Lübeck (Az. 6 KLs 9/17) wurde der Angeklagte im Oktober 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Auch hier wurden sämtliche der in den verschiedenen Lagern sichergestellten ca. 1.000 000 illegalen Tonträger eingezogen und vernichtet.