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Sigrid Herrenbrück
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Narrativ von der „Anpassung des Urheberrechts an die digitale Zeit“ kritisch hinterfragen

Auf den letzten Metern hat es 2016 noch einen nervenaufreibenden Schlussspurt in Sachen Urhebervertragsrecht gegeben, den neben uns auch viele andere Player der Kultur- und Kreativwirtschaft aufmerksam beobachtet und begleitet haben – aus zum Teil unterschiedlichen Perspektiven.

Für die Verleger etwa steht nun verständlicherweise die Erleichterung darüber im Vordergrund, dass die jetzt beschlossene Änderung des VGG das für sehr viele irritierende Urteil des Berliner Kammergerichts vom November korrigiert. Der BIU begrüßt, dass die Gamesbranche stärker berücksichtigt wird, weil für die Entwicklung von Computerspielen Ausnahmen beim jährlichen Auskunftsanspruch, dem Zweitverwertungsrecht oder dem Verbandsklagerecht gelten. Und die Kollegen unseres Schwesterverbandes VUT finden die Reformen im Ergebnis „akzeptabel“.

Aus BVMI-Sicht lässt sich sagen: Dass diese Novelle nun verabschiedet ist, ist gut. Auch, weil wir uns dann wieder anderen Themen zuwenden können. Allerdings könnten einige Punkte durchaus noch Diskussionen im Markt nach sich ziehen – zum Beispiel die gemeinsamen Vergütungsvereinbarungen oder der Auskunftsanspruch.

Begrüßenswert ist jedoch ausdrücklich, dass hinsichtlich neuer Nutzungsarten – Paragraph 79b UrhG, „Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten“ – der Anspruch auf Vergütung nicht zwingend, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen, durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden muss. Dies ist aus unserer Sicht eine wichtige Korrektur. Verwertungsgesellschaften sind unbestritten von großer Bedeutung im kreativwirtschaftlichen Ökosystem, dennoch sollten nicht alle Bereiche „kollektiviert“ werden – die Einigung zwischen individuellen Partnern bleibt ein wichtiger marktwirtschaftlicher Bestandteil.

Davon abgesehen, gilt es aus unserer Sicht nun mit Blick auf die Positionierung für den Bundestagswahlkampf im kommenden Jahr, das im politischen Raum immer wiederkehrende Narrativ von der „Anpassung des Urheberrechts an die digitale Zeit“ kritisch zu hinterfragen. Zum einen ist die Anpassung des Rechtsrahmens an die zunehmend digitale Gesellschaft generell eine Herausforderung und kein Spezifikum des Urheberrechts. Zum anderen sollte man sich nun erst einmal darauf konzentrieren, was sich auf EU-Ebene bis zum Ende der Legislatur mit Blick auf die Überarbeitung des Urheberrechts noch realisieren lässt, dies entsprechend vorantreiben und dann schauen, ob und an welcher Stelle ein Nachjustieren beim nationalen Urheberrecht überhaupt noch notwendig ist. 

Generell gilt: Regulatorische Eingriffe in funktionierende Märkte sind nicht ungefährlich. Wichtig ist das Eingreifen des Gesetzgebers dagegen dort, wo die marktwirtschaftliche Balance gestört ist, wie es im Verhältnis zwischen den Inhalteproduzenten und den Online-Plattformen nach wie vor der Fall ist, Stichwort „Value Gap“.

Für die Musikindustrie bleibt daher weiterhin entscheidend, dass die Rolle von Plattformen wie YouTube klargestellt wird. Für uns geht es um einen belastbaren Rechtsrahmen, der Augenhöhe zwischen den Unternehmen der Kreativwirtschaft und Plattformen schafft und dadurch das Funktionieren dieser bedeutenden Lizenzmärkte gewährleisten kann. In diesem Sinne schauen wir einer spannenden Debatte im kommenden Jahr entgegen.