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Sigrid Herrenbrück
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Es gibt durchaus noch Diskussionsbedarf!

Die Sommerpause steht nicht nur für den Bundestag vor der Tür. Dabei gibt es noch durchaus Diskussionsbedarf, zum Beispiel in puncto Urhebervertragsrecht. Hier ruht unsere Hoffnung auf einer notwendigen Überarbeitung, um unnötige Störungen beim Lizenzhandel zu vermeiden. Gerade weil die Begründung des Gesetzesentwurfs an einigen Stellen sehr unklar ist, ist unsere Sorge, dass es hier Kollateralschäden zu Lasten der Branche gibt. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass der Entwurf unterschiedliche Branchen betrifft, das Urhebervertragsrecht aber an nur wenigen Stellen auf Branchenspezifika eingeht. Die <link http: www.bundestag.de dokumente textarchiv kw27-pa-recht _blank external-link-new-window external link in new>Anhörung, die gestern im Bundestag dazu stattfand, hat in jedem Fall ein weiteres Mal offenbart, dass die Positionen hier zum Teil noch recht weit auseinanderliegen….

Gesprächsbedarf gibt es auch weiterhin in Haftungsfragen, die unter verschiedenen Gesichtspunkten im Frühjahr Gegenstand gleich mehrerer Verfahren waren – mit aus unserer Sicht sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

So war eine aus Branchenperspektive zwiespältige Entscheidung der Beschluss der Bundesregierung, die Störerhaftung bei WLAN-Netzen abzuschaffen. Als Branche, die erfolgreich und in zunehmendem Maß im digitalen Raum agiert, begrüßen wir bekanntlich einen möglichst einfachen Zugang zu unseren digitalen Angeboten. Allerdings nur, auch das ist bekannt, wenn sichergestellt ist, dass unsere Inhalte auch im Netz vor Urheberrechtsverletzungen möglichst geschützt sind. Dazu gehören klare Verantwortlichkeiten und, dass Rechteinhaber bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen realistische Erfolgsaussichten haben; letztere sind aber nur dann gegeben, wenn geregelt ist, wer an welcher Stelle haftet. Bei offenen Netzen ohne Registrierungsvorrichtungen wird genau das nun deutlich schwieriger zu beantworten sein. Besser im Blick hatte dagegen der BGH die Position der Rechteinhaber in einem Urteil zur Haftung von Anschlussinhabern, das spannenderweise nur zwei Tage nach der ‚Aufhebung der Störerhaftung‘ verkündet wurde: Wer nicht nachweisen kann, dass über den eigenen WLAN-Anschluss erfolgte Rechtsverletzungen durch einen Dritten begangen worden sind, haftet selbst. Es ist nun abzuwarten, wie die neuen gesetzlichen Vorschriften auf die jüngste Rechtsprechung treffen.

In der <link http: dip21.bundestag.de dip21 btd _blank external-link-new-window external link in new>Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, der mit der Gesetzesänderung des TMG in Zusammenhang steht, fordert der Bundestag die Bundesregierung dazu auf, das Thema Verantwortlichkeit von Plattformen, unter anderem hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung, auf europäischer Ebene nach vorn zu treiben. Daneben bestehe weiterhin „die Notwendigkeit, dass die Urheber, Kreativen sowie Rechteinhaber und die Kreativwirtschaft als solche, die einen wesentlichen Beitrag zur kulturellen Vielfalt leisten, angemessen an der Wertschöpfung im Internet beteiligt werden“ (s. Beschlussempfehlung, S. 4). Das ist erfreulich! Unter dem Stichwort ‚Value Gap‘ paraphrasiert dies bekanntlich eine unserer Kernforderungen an die Politik. Zum anderen sollen die Finanzströme illegaler Plattformen ausgetrocknet werden, künftig soll es beispielsweise nicht mehr möglich sein, legale Werbeeinnahmen zu erzielen, letzteres ist derzeit in Deutschland aufgrund kartellrechtlicher Bedenken gegenüber Lösungsansätzen noch möglich. Unter dem Strich sehen wir in der TMG-Debatte trotz der unglücklichen Herleitung (aus) der ‚Enthaftung‘ insofern gleich mehrere zentrale Punkte in unserem Sinne adressiert und werden auf politische Berücksichtigung durch die Bundesregierung drängen.

Spannend wird darüber hinaus, wie es im Fall „Metall auf Metall“ weitergeht, in dem ja das Bundesverfassungsgericht Ende Mai festgestellt hat, das BGH-Urteil müsse neu entschieden werden. Mithin wird sich der Bundesgerichtshof nun zum dritten Mal in zehn Jahren mit der Sache befassen. Die BVerfG-Entscheidung ist von den verschiedenen Interessengruppen natürlich unterschiedlich interpretiert worden. Aus unserer Sicht ist wichtig: Es ist klargestellt worden, dass das Eigentumsrecht nicht per se weniger zählt als die Kunstfreiheit. So gesehen ist die Ausgangssituation für die nächste Runde in der Causa ‚Pelham gegen Kraftwerk‘ nicht so schlecht, wie von manchen wahrgenommen. Auf unserer Website finden Sie eine <link http: www.musikindustrie.de fileadmin piclib recht downloads sampling_vorgaben_bverfg_metall_auf_metall_final_160706.pdf download file>Einordnung des BVerfG-Urteils von VUT und BVMI.

Generell gilt weiterhin für alle genannten Vorgänge: Es wäre wünschenswert, die nationalen und die europäischen Entscheidungen stärker zu synchronisieren, um Rechtsunsicherheiten im Lizenzgeschäft zu vermeiden und sowohl Businesspartnern als auch Verbrauchern deutlich zu vermitteln, was im digitalen und im analogen Umfeld rechtlich zulässig ist.