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BVMI zum Urteil im Fall „Metall auf Metall“
BGH sieht Interessen des Tonträgerherstellers durch Sample „hinreichend betroffen“
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) sieht sich nach dem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Metall auf Metall“ in seiner bisherigen positiven Einschätzung (s. PM des BVMI vom 30. April 2020) grundsätzlich bestätigt. So stellt das Urteil klar, dass die Vervielfältigung im Rahmen des Sampling vor dem Hintergrund der europarechtlichen Harmonisierung nach dem 22. Dezember 2002 grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers der Tonaufnahme möglich ist. Auch greift nach BGH-Auffassung hier keine Schrankenregelung ein. Die Beklagten hätten die zwei Takte einer zwei Sekunden dauernden Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen, so dass es sich unter Einbeziehung der Vorgaben des EuGH um eine Vervielfältigung im Sinne der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG handele. Damit ist die Frage der Schutzfähigkeit auch kleiner Rhythmussequenzen hinsichtlich des Vervielfältigungs¬rechts nun erneut höchstrichterlich bestätigt worden. Diesbezüglich werden die Rechte der Tonträgerhersteller durch das Urteil gestärkt.
Bereits in seiner Pressemeldung vom 30. April 2020 hatte der BGH darauf hingewiesen, dass für eine abschließende Entscheidung noch offene Tatsachenfragen durch das Oberlandesgericht zu klären seien, etwa, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen hätten oder ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten gewesen seien. Insofern wird das Verfahren nun in eine weitere Runde gehen.
Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI: „Gerade zum Startschuss der weiteren Urheberrechtsnovellierung in Deutschland ist es sehr erfreulich für die Branche, nun nach dem EuGH auch vom BGH eine Klarstellung zu bekommen, dass bereits zwei Takte einer Rhythmussequenz eine Vervielfältigung darstellen. Der Gesetzgeber wird nicht umhinkommen, dieses neue Urteil nun in seine Überlegungen einfließen zu lassen. Der BGH stellt in seinem Urteil auch klar, dass der Umsetzungsspielraum, den die Mitgliedsstaaten für eigene Interpretationen haben, unter anderem durch das Erfordernis eines hohen Schutzniveaus für die Berechtigten und im Sinne eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes begrenzt ist.“
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: „Es ist überzeugend, dass der BGH auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abstellt, wenn es um die Frage geht, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk wiedererkennbar ist. Im Fall der Wiedererkennbarkeit sieht der BGH die Interessen des Tonträgerherstellers hinreichend betroffen – und die liegt hier vor.“
Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Gruppe „Kraftwerk“ und Musikproduzent Moses Pelham dauert inzwischen seit mehr als zwei Jahrzehnten an. Pelham hatte 1997 eine rhythmische Sequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ für einen von Sabrina Setlur gesungenen Titel genutzt. 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht alle bisherigen Gerichtsurteile als verfassungswidrig aufgehoben und insbesondere mit Blick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Grundrechten an den BGH zurückverwiesen. Dieser wiederum hatte dem EuGH entsprechende Fragen zur Prüfung vorgelegt. Der BVMI hat die verschiedenen Gerichtsstationen in diesem Zeitstrahl zusammengefasst.