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Sigrid Herrenbrück
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BVMI begrüßt BGH-Urteil zur Haftung von Access-Providern

Klarstellung zur Verantwortlichkeit im Internet: Sperranordnungen auch gegen Access-Provider möglich.

 

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im Verfahren über die Haftung eines Access-Providers nun die Urteilsbegründung vorgelegt. Die Revision wurde bekanntlich bereits am 26. November 2015 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Doch hatte der BGH schon in der damals veröffentlichten Pressemitteilung eine mögliche Haftung von Access-Providern nicht per se ausgeschlossen, was der BVMI begrüßt hatte. In seiner Urteilsbegründung äußert sich der BGH nun umfassend zur Haftung von Access-Providern und bestätigt die grundsätzliche Anerkennung der  Haftung eines Access-Providers. In den Leitsätzen des Urteils heißt es wörtlich:

„Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.“ Weiterhin ist der BGH der Ansicht, dass die Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen trotz „der aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten“ nicht in Frage steht und eine Sperranordnung auch insoweit zumutbar ist. Auch müssten nicht „ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden“ – die Sperranordnung sei bereits dann zumutbar, wenn „nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht“ fielen. Ebenso wenig stehe einer Sperranordnung entgegen, dass nicht nur die Inhalte der Klägerinnen betroffen seien, sondern auch die Rechte Dritter.

Allerdings müssen nach Ansicht des BGH die Rechteinhaber im Vorfeld noch weitere Anstrengungen gegen den Host-Provider und den Website-Betreiber vornehmen, da diese näher an der Rechtsverletzung seien als der Vermittler des Internetzugangs. Um Rechtsschutzlücken zu verhindern, muss es nach dem Urteil des BGH in Fällen der erfolglosen Inanspruchnahme der anderen Beteiligten jedoch möglich sein, den Access-Provider in Anspruch zu nehmen.

BVMI-Geschäftsführer Dr. Florian Drücke dazu heute in Berlin: „Der BGH erkennt erstmals in Deutschland an, dass Access-Provider unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, einer Sperranordnung Folge zu leisten. Das ist für die Diskussion rund um den Verantwortungsraum Internet und die Rolle der einzelnen Beteiligten eine wichtige Klarstellung in einer höchst umstrittenen Frage. Es ist dabei auch konsequent und richtig, den „Durchleitern“ eine gewisse Verantwortung zuzuerkennen. Wir müssen erkennen, dass es keine vollständig neutralen Beteiligten in diesem Umfeld gibt. Für die Debatte, in der immer wieder Freiheit, Technik, Fortschritt und neue digitale Vertriebswege gegen Inhalte bzw. die Interessen der Berechtigten  abgewogen werden, ist das ein wichtiger Fortschritt.“

Der BVMI hatte schon in seiner eigenen Pressemeldung im November darauf hingewiesen, dass die vom BGH faktisch etablierte Subsidiarität der Access-Provider-Haftung nicht in einem Rechtsdurchsetzungsnirwana enden und die tatsächliche Durchsetzung von Rechten am Ende unmöglich machen dürfe.  

Florian Drücke: „Der BGH verweist mit Blick auf Sperranordnungen gegen Vermittler von Internetzugängen unter anderem auf  Artikel 8, Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Wie sich das in der rechtlichen Praxis abbilden lässt, ist auch insofern fraglich, als die Richtlinie  keine Subsidiarität vorsieht. Sicherlich wird ein wichtiges Element die Möglichkeit zur Durchsetzung von Ansprüchen und die Anforderung an die Impressumspflicht im Ausland sein. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck sein, über Jahre Zeit und Geld zu vergeuden und dabei zusehen zu müssen, wie Rechte weiter verletzt werden, um am Ende vor einem toten Briefkasten in der Ukraine zu stehen, und erst dann den Access-Provider adressieren zu können.“

Die Urteilsbegründung des BGH (I ZR 174/14) finden Sie <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>hier.