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Sigrid Herrenbrück
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BGH-Urteil: Filesharing verjährt erst nach zehn Jahren

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung (I ZR 48/15 – „Everytime we touch“) die Voraussetzungen der Haftung des Anschlussinhabers in Fällen von „Filesharing“ noch weiter präzisiert. Das Gericht stellte klar, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nur dann genügt, wenn er ausreichend vorträgt, welche Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Der Anschlussinhaber ist in diesem Zusammenhang zur Nachforschung sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss reicht diesbezüglich nicht aus. Spannend ist zudem die Frage der Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Der BGH stellt insofern klar, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens als „Restschadensersatzanspruch“ zusteht, der erst nach 10 Jahren verjährt.