KONTAKT

Sigrid Herrenbrück
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
+49.30.59 00 38-44

"Metall auf Metall": BVMI begrüßt BGH-Vorlage an EuGH

“Die Vorlage vor dem EuGH wird hoffentlich bald zu Rechtssicherheit bei der Samplingnutzung führen”

 Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), das Verfahren im Fall „Metall auf Metall“ auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof<link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new> „Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling“ vorzulegen. Die Fragestellungen betreffen konkret die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums.
 
Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer des BVMI: „Nach 20 Jahren kommt der Fall ‚Metall auf Metall‘ nun dort an, wo er sicherlich schon früher gut aufgehoben gewesen wäre, nämlich vor dem EuGH. Gerade im digitalen Lizenzgeschäft ist Rechtssicherheit von entscheidender Bedeutung. Die komplexen Fragen zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG und der Vermiet- und Verleih-Richtlinie 2006/115/EG, die nun dem EuGH vorgelegt worden sind, zeigen, dass der BGH diese Relevanz gerade auch im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Exklusivrechten erkannt hat. Es bleibt spannend, welche Antworten der Europäische Gerichtshof auf diese für die Branche sehr wichtigen Fragen gibt.“

Der BVMI hat sich während der vergangenen Jahre immer wieder klar gegen eine erlaubnisfreie Nutzung einzelner Klangpartikel im Rahmen des Samplings ausgesprochen, weil diese die Gefahr birgt, dass die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Kreativen und ihrer Partner noch weiter ausgehöhlt werden. Wo die Übernahme kurzer Klangsequenzen klar als solche erkennbar ist oder womöglich sogar bewusst mit dieser Absicht geschieht, sollte sie ohne Zustimmung der Rechtinhaber auch weiterhin unzulässig sein. Als legale Möglichkeit für Kreative, bestimmt Tonsequenzen in eigenen Produktionen zu verwenden, bleibt auch weiterhin das Nachspielen solcher Tonfolgen bestehen sowie das branchenübliche und etablierte Verfahren des „Source-Clearing“, in dem sich Rechteinhaber die entsprechenden Rechte lizenzieren lassen können.