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„Erfreuliche Klarheit zugunsten des geistigen Eigentums und der Rechte der Tonträgerhersteller!“
BVMI zu Schlussanträgen im Fall "Metall auf Metall"
Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) nimmt positiv zur Kenntnis, dass Generalanwalt Maciej Szpunar dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen vorschlägt zu entscheiden, dass Sampling einen Eingriff in die Rechte eines Tonträgerherstellers darstellt, wenn es ohne dessen Erlaubnis erfolgt. In dem zugrundeliegenden, seit Ende der 1990er Jahre laufenden Verfahren geht es um einen Ausschnitt des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“, den Moses Pelham in einem von Sabrina Setlur gesungenen Titel verwendet hat.
In den Ausführungen des Generalanwalts heißt es unter anderem, eine Tonaufnahme sei als ein unteilbares Ganzes geschützt. Die unabgesprochene Verwendung eines Ausschnitts als Sample auf einem anderen Tonträger stelle einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Herstellers dar, eine Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten. Auch handle es sich nicht um eine Kopie im Sinne der Vermiet- und Verleihrichtlinie 2006/115, da Sampling keine Kopie eines anderen Tonträgers sei. Die InfoSoc-Richtlinie 2001/29 stehe einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach ein selbständiges Werk in freier Benutzung eines anderen Werks ohne Zustimmung des Urhebers geschaffen werden dürfe, da eine solche Ausnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte zu sehr beschneiden würde. Zugleich sei Sampling kein Zitat, da entnommene Ausschnitte durch die Technik des Samplings als nicht erkennbare wesentliche Bestandteile in ein neues Werk eingefügt würden, ohne den ersichtlichen Willen, mit dem ursprünglichen Werk in Interaktion zu treten.
Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: „Die Schlussanträge beziehen sich in erfreulicher Deutlichkeit auf Grundlagen des geistiges Eigentums und die Rechte der Tonträgerhersteller im Speziellen. Gerade in einer Zeit, in der oft versucht wird, Ausschließlichkeitsrechte aufzuweichen, findet sich hier ein wichtiges Bekenntnis zu geltendem Urheberrecht. Sollte der EuGH dieser Linie in diesem über 20 Jahre währenden Rechtsstreit folgen, wird das zu mehr Klarheit im Lizenzgeschäft führen.“
René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: „Der Generalanwalt stellt klar, dass der Vorrang der Exklusivrechte hier die Kunstfreiheit nicht grundsätzlich beeinträchtigt und die Möglichkeit, Lizenzrechte wahrzunehmen, Bestandteil eines gesunden Marktes ist. Als legale Möglichkeit für Kreative, bestimmte Tonsequenzen in eigenen Produktionen zu verwenden, bleibt weiterhin das Nachspielen von Tonfolgen erhalten sowie das absolut marktübliche Verfahren des ‚Source-Clearing‘, in dem man die entsprechenden Rechte durch den Rechteinhaber lizenzieren lassen kann.“
Der BVMI hat sich während der vergangenen Jahre immer wieder klar gegen eine erlaubnisfreie Nutzung einzelner Klangpartikel im Rahmen des Samplings ausgesprochen, weil diese die Gefahr birgt, dass die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Kreativen und ihrer Partner noch weiter ausgehöhlt werden. Wo die Übernahme kurzer Klangsequenzen klar als solche erkennbar ist oder womöglich sogar bewusst mit dieser Absicht geschieht, sollte sie ohne Zustimmung der Rechtinhaber auch weiterhin unzulässig sein. Legale Möglichkeiten seien das Nachspielen von Tonfolgen sowie das branchenübliche „Source-Clearing“ mit dem Rechteinhaber.
Die heutige Pressemitteilung des EuGH dazu finden Sie hier:
<link https: curia.europa.eu jcms upload docs application pdf cp180193de.pdf external-link-new-window external link in new>curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-12/cp180193de.pdf